Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Cicor Digital Elektronik GmbH
Stand: Dezember 2023
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gelten
ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen
Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der
entgegenstehenden oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen
abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen / Schutzrechte
2.1 Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte
Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote, insbesondere, aber
nicht ausschließlich, hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und
nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Für
den Umfang der Lieferung oder Leistung ist grundsätzlich nur die
Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Bestellungen,
Angebote und Angebotsbestätigungen sowie jede Änderung einer der vorgenannten
Handlungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die
wir zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich
gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurück zu geben.
2.3 Bei Gegenständen, die nach Angaben des Käufers hergestellt werden,
übernimmt dieser die Gewähr, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und
Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung
der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit für den Käufer einzustellen,
vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu
verlangen. Der Käufer hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit im
Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.
3. Lieferzeit / Lieferumfang
3.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und
sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Werden wir selbst
nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, werden wir im Fall der Nichtbelieferung von
unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten; im Fall der
verspäteten Belieferung durch Vorlieferanten, sind wir berechtigt, die Lieferfristen
angemessen zu verlängern. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich unterrichten. Im Fall des Rücktritts werden wir jede schon
erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.
3.3 Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung,
einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes,
Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine
Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist
erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.
3.4 Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem
Vertrag oder anderen Verträgen (z.B. Sicherheiten oder Zahlungen) uns gegenüber
nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
3.5 Teillieferungen oder Teilleistungen sind im angemessenen Umfang zulässig,
soweit sie für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.
3.6 Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10% bei
Auslieferung möglich.
3.7 Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben
und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B.
Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder
Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische
Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Epidemien Verzögerungen auf oder im
Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere
Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen
aus dem Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur
für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag
zurücktreten.
3.8 Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche nur in Höhe
des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses
Geschäftsbereiches entstehenden Schadens zu, sofern wir den
haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese
Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.
4. Versand und Gefahrtragung
4.1 Der Versand der Ware erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl des
Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch
dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) trägt
der Käufer.
5. Preise / Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise in EURO zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten. Die Preise gelten
für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des
Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.
5.2 Preise unterliegen gegebenenfalls der einseitigen Änderung durch den
Lieferanten, insbesondere bei den folgenden möglichen Gründen vor Auslieferung,
wie Preiserhöhungen bei Vorlieferanten elektronischer Bauteile, u.a. Chip basierte
Halbleiter Bauelemente, Veränderung von Wechselkursen oder
Lieferterminverzögerungen in der Vorlieferkette.
5.3 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ab
Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu bezahlen. Vereinbarte
Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am
Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
5.4 Fällige Geldforderungen sind mit dem gemäß § 288 BGB jeweils gültigen
Prozentsatz über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist zum Nachweis eines
geringeren Schadens berechtigt. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt.
5.5 Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind
berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen.
Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er
insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel und
Schecks angenommen haben. Außerdem steht uns das Recht zu, für weitere
Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.
5.6 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
5.7 Sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer, egal, aus welchem
Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht
wird, der uns gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen
zum Rücktritt berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des
Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
6.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der
bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer
etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käufer ist
ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, bis er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir behalten uns vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Mit Rücksicht auf
den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut
vertragswidrig und daher unzulässig.
6.3 Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe
des Betrages, den wir dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware
berechnet haben.
6.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersendung
einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen
Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die
von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätzen dieser
Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf
absehbare Dauer um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die
Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt.
6.6 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den
Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum
Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns zustehende Forderung gegen
den Käufer angerechnet.
6.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder
umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei
Verarbeitung oder Umbildung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden
Sachen durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der
Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes
oder Umbildungswertes. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und
erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so
gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten
Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder
verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns.
7. Produktbeschaffenheit / Ausschluss vom Beschaffungsrisiko / Garantien
7.1 Für die Eignung der Ware zu bestimmen Verwendungszwecken haften wir nur,
wenn wir diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben. Als Beschaffenheit
der Ware gilt im Übrigen nur die Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung,
den Systembeschreibungen oder unsere Produktinformation als vereinbart.
7.2 Wir erbringen unsere Leistungen nach dem Stand der Technik und der
vereinbarten Ausführung. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung,
insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des
technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
7.3 Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie
gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Käufer hat seinen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne von § 377
HGB nachzukommen, er hat die gelieferte Ware, auch wenn Muster übersandt
worden sind, unverzüglich hinsichtlich Menge und Mangelfreiheit zu untersuchen und
Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich unter Angabe
der Auftragsnummer und der Kennzeichnungsangaben der jeweils betroffenen
Positionen zu rügen. Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich
widersprochen.
8.2 Soweit ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserem
Ermessen zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer wird uns mindestens die
Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist
geben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei unserer Verweigerung der
Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Käufer nach seiner Wahl
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
8.3 Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (mit Ausnahme der Ein- und
Ausbaukosten der mangelhaften Sache), soweit uns hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung entsteht. Soweit sich die Aufwendungen dadurch
erhöhen, dass der Kunde die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Kunden
zu tragen.
8.4 Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des
Unternehmers) sind ausgeschlossen, wenn wir im Rahmen des
Vertragsverhältnisses zum Käufer lediglich als Zulieferer von Komponenten
auftreten. Im Übrigen bestehen Rückgriffansprüche nur insoweit, als der Abnehmer
des Käufers Verbraucher ist und der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen M.ngelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.5 Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in
diesen Bestimmungen ausdrücklich benannt ist. Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen
auch immer- nur (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber, leitender
Angestellter oder Erfüllungsgehilfen, (ii)bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit, (iii) bei arglistig verschwiegenen Mängeln, (iv) im Rahmen
einer Garantiezusage, (v) bei Mängeln, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
8.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.
8.7 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn das Ergebnis der Leistungen
bzw. Ausführung des Liefergegenstandes durch den Käufer verändert worden sind
oder wenn Betriebs- oder Montageanleitungen nicht befolgt werden oder Teile
ausgetauscht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Verweigert
der Kunde uns die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder
bessert er ohne unsere vorherige Zustimmung nach, erlischt der Anspruch auf
Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der
Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Anspruch auf
Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden,
die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
wegen überm..iger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen
elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche
Nutzung hinausgehen.
8.9 Ansprüche des Käufers aus Zusicherung und Gewährleistung verjähren mit
Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. . Handelt es sich um den
Ersatz von Schäden für die Verletzung an Körper oder Gesundheit oder wurde der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen
verursacht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung als in den Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2 Die Begrenzung gemäß Ziffer
9.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.4 Soweit wir für einen Fehler gemäß den Regelungen des
Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richten sich Umfang der
Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine
darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
10. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
10.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt,
dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres
angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der
Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um
Beziehungen zwischen uns und dem Käufer handelt.
10.2 Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf
seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung
sind.
10.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im
regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch
Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur,
soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
11. Datenschutz
11.1 Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene
Daten unserer Kunden und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten, sonstige
personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung). Diese Daten werden der
juristischen Person des Kunden zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen
der CICOR Gruppe und evt. die dafür tätigen Handelsvertreter verarbeitet. Alle
unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter werden schriftlich auf das Datengeheimnis
gem. §5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet und verarbeiten diese Daten
nach Maßgabe des BDSG.
11.2 Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls personenbezogene Daten, die er von uns
erhält, gemäß den Regelungen des BDSG zu behandeln.
12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
12.1 Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind am Sitz des
Lieferanten zu erbringen.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem
Käufer, für das diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl
der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Käufers.
Für Klagen gegen uns ist das zuständige Gericht im Landgerichtsbezirk Meiningen
ausschließlicher Gerichtsstand.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) findet keine Verwendung.
13. Teilunwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des
dispositiven Rechts.