ATON® THE LED PEOPLE.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Cicor Digital 
Elektronik GmbH

Stand: Dezember 2023


1. Geltungsbereich


1.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gelten

ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen

Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an,

es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der

entgegenstehenden oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen

abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Kunden

vorbehaltlos ausführen.


1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von

§ 310 Abs. 1 BGB.



2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen / Schutzrechte


2.1 Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte

Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote, insbesondere, aber

nicht ausschließlich, hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und

nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Für

den Umfang der Lieferung oder Leistung ist grundsätzlich nur die

Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Bestellungen,

Angebote und Angebotsbestätigungen sowie jede Änderung einer der vorgenannten

Handlungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.


2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die

wir zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie

dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich

gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurück zu geben.


2.3 Bei Gegenständen, die nach Angaben des Käufers hergestellt werden,

übernimmt dieser die Gewähr, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt

werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und

Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung

der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit für den Käufer einzustellen,

vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu

verlangen. Der Käufer hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit im

Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.



3. Lieferzeit / Lieferumfang


3.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns

schriftlich bestätigt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und

sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.


3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Werden wir selbst

nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, werden wir im Fall der Nichtbelieferung von

unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten; im Fall der

verspäteten Belieferung durch Vorlieferanten, sind wir berechtigt, die Lieferfristen

angemessen zu verlängern. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der

Leistung unverzüglich unterrichten. Im Fall des Rücktritts werden wir jede schon

erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.


3.3 Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung,

einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes,

Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine

Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist

erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.


3.4 Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des

Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem

Vertrag oder anderen Verträgen (z.B. Sicherheiten oder Zahlungen) uns gegenüber

nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.


3.5 Teillieferungen oder Teilleistungen sind im angemessenen Umfang zulässig,

soweit sie für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.


3.6 Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10% bei

Auslieferung möglich.


3.7 Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben

und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B.

Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder

Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische

Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Epidemien Verzögerungen auf oder im

Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere

Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen

aus dem Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur

für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit

dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten

ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag

zurücktreten.


3.8 Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem

Grunde, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche nur in Höhe

des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses

Geschäftsbereiches entstehenden Schadens zu, sofern wir den

haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine

angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese

Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.



4. Versand und Gefahrtragung


4.1 Der Versand der Ware erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr

des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl des

Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch

dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn

frachtfreie Lieferung vereinbart ist.


4.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so

geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) trägt

der Käufer.



5. Preise / Zahlungsbedingungen


5.1 Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere

Preise in EURO zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten. Die Preise gelten

für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.

Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des

Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.


5.2 Preise unterliegen gegebenenfalls der einseitigen Änderung durch den

Lieferanten, insbesondere bei den folgenden möglichen Gründen vor Auslieferung,

wie Preiserhöhungen bei Vorlieferanten elektronischer Bauteile, u.a. Chip basierte

Halbleiter Bauelemente, Veränderung von Wechselkursen oder

Lieferterminverzögerungen in der Vorlieferkette.


5.3 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ab

Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu bezahlen. Vereinbarte

Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am

Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.


5.4 Fällige Geldforderungen sind mit dem gemäß § 288 BGB jeweils gültigen

Prozentsatz über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines

weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist zum Nachweis eines

geringeren Schadens berechtigt. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt.


5.5 Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind

berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen.

Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er

insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind

wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel und

Schecks angenommen haben. Außerdem steht uns das Recht zu, für weitere

Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.


5.6 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender

Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig

festgestellter Forderungen ausgeschlossen.


5.7 Sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer, egal, aus welchem

Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht

wird, der uns gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen

zum Rücktritt berechtigt.



6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des

Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der

Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt

stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des

Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.


6.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der

bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer

etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käufer ist

ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, bis er seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir behalten uns vor, die

Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Mit Rücksicht auf

den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen

Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut

vertragswidrig und daher unzulässig.


6.3 Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent

aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem

Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe

des Betrages, den wir dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware

berechnet haben.


6.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersendung

einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen

Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die

von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.


6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätzen dieser

Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf

absehbare Dauer um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die

Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt.


6.6 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den

Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum

Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns zustehende Forderung gegen

den Käufer angerechnet.


6.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als

Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder

umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei

Verarbeitung oder Umbildung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden

Sachen durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im

Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der

Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes

oder Umbildungswertes. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und

erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so

gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten

Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer

Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder

verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns.



7. Produktbeschaffenheit / Ausschluss vom Beschaffungsrisiko / Garantien


7.1 Für die Eignung der Ware zu bestimmen Verwendungszwecken haften wir nur,

wenn wir diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben. Als Beschaffenheit

der Ware gilt im Übrigen nur die Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung,

den Systembeschreibungen oder unsere Produktinformation als vereinbart.


7.2 Wir erbringen unsere Leistungen nach dem Stand der Technik und der

vereinbarten Ausführung. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung,

insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des

technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.


7.3 Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie

gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche

Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.



8. Gewährleistung


8.1 Der Käufer hat seinen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne von § 377

HGB nachzukommen, er hat die gelieferte Ware, auch wenn Muster übersandt

worden sind, unverzüglich hinsichtlich Menge und Mangelfreiheit zu untersuchen und

Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich unter Angabe

der Auftragsnummer und der Kennzeichnungsangaben der jeweils betroffenen

Positionen zu rügen. Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich

widersprochen.


8.2 Soweit ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserem

Ermessen zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer

neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer wird uns mindestens die

Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist

geben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei unserer Verweigerung der

Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Käufer nach seiner Wahl

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.


8.3 Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum

Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (mit Ausnahme der Ein- und

Ausbaukosten der mangelhaften Sache), soweit uns hierdurch keine

unverhältnismäßige Belastung entsteht. Soweit sich die Aufwendungen dadurch

erhöhen, dass der Kunde die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als

den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Kunden

zu tragen.


8.4 Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des

Unternehmers) sind ausgeschlossen, wenn wir im Rahmen des

Vertragsverhältnisses zum Käufer lediglich als Zulieferer von Komponenten

auftreten. Im Übrigen bestehen Rückgriffansprüche nur insoweit, als der Abnehmer

des Käufers Verbraucher ist und der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die

gesetzlichen M.ngelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


8.5 Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in

diesen Bestimmungen ausdrücklich benannt ist. Für Schäden, die nicht am

Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen

auch immer- nur (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber, leitender

Angestellter oder Erfüllungsgehilfen, (ii)bei schuldhafter Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit, (iii) bei arglistig verschwiegenen Mängeln, (iv) im Rahmen

einer Garantiezusage, (v) bei Mängeln, soweit nach Produkthaftungsgesetz für

Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei

einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen,

vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind

ausgeschlossen.


8.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung

ausgeschlossen.


8.7 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn das Ergebnis der Leistungen

bzw. Ausführung des Liefergegenstandes durch den Käufer verändert worden sind

oder wenn Betriebs- oder Montageanleitungen nicht befolgt werden oder Teile

ausgetauscht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Verweigert

der Kunde uns die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder

bessert er ohne unsere vorherige Zustimmung nach, erlischt der Anspruch auf

Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der

Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Anspruch auf

Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden,

die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

wegen überm..iger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen

elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche

Nutzung hinausgehen.


8.9 Ansprüche des Käufers aus Zusicherung und Gewährleistung verjähren mit

Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. . Handelt es sich um den

Ersatz von Schäden für die Verletzung an Körper oder Gesundheit oder wurde der

Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen

verursacht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.



9. Gesamthaftung


9.1 Eine weitergehende Haftung als in den Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht

auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,

wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz

von Sachschäden gemäß § 823 BGB.


9.2 Die Begrenzung gemäß Ziffer

9.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines

Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser

Aufwendungen verlangt.


9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder

eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9.4 Soweit wir für einen Fehler gemäß den Regelungen des

Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richten sich Umfang der

Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine

darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen

Vereinbarung.



10. Rücktrittsrecht des Lieferanten


Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:


10.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt,

dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres

angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der

Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen

Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um

Beziehungen zwischen uns und dem Käufer handelt.


10.2 Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf

seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung

sind.


10.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im

regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch

Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur,

soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.



11. Datenschutz


11.1 Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene

Daten unserer Kunden und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten, sonstige

personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung). Diese Daten werden der

juristischen Person des Kunden zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen

der CICOR Gruppe und evt. die dafür tätigen Handelsvertreter verarbeitet. Alle

unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter werden schriftlich auf das Datengeheimnis

gem. §5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet und verarbeiten diese Daten

nach Maßgabe des BDSG.


11.2 Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls personenbezogene Daten, die er von uns

erhält, gemäß den Regelungen des BDSG zu behandeln.



12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht


12.1 Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind am Sitz des

Lieferanten zu erbringen.


12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem

Käufer, für das diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl

der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Käufers.

Für Klagen gegen uns ist das zuständige Gericht im Landgerichtsbezirk Meiningen

ausschließlicher Gerichtsstand.


12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der

Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG) findet keine Verwendung.



13. Teilunwirksamkeit


Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen

unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des

dispositiven Rechts.

Kontakt

    • Cicor Digital Elektronik GmbH

 

  • Am Schunkenhofe 7
  • 99848 Wutha-Farnroda
  • Telefon: (+49) 36921 201-0
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